Satzung

Satzung des Vereins Werbegemeinschaft Westhofen e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Westhofen e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte.

3. Der Verein hat zum Ziel, die Attraktivität des Ortsteils Westhofen der Stadt Schwerte und ihres Einzugsgebietes durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Der Zweck der Gemeinschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung der jeweils gültigen Fassung. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 – Aufnahme in den Verein

Mitglied können Einzelpersonen, Juristische Personen, Handelsfirmen und Handwerks-betriebe werden, die an der Förderung des Gemeinschaftszieles interessiert sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird;

c) durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes;

§ 4 – Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; jedoch bleiben die Vorstands-

Mitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 6 – Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitglieder-versammlung in der Satzung übertragen sind. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abge-gebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstands werden vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung muß bei der Einberufung nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Ist der erste Vorsitzende verhindert, an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die von Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig

a) für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstands sowie für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

b) für die Entlastung des Vorstands und die Wahl eines Vorstandsmitglieds (vgl. § 5) und dessen Abberufung sowie für die Änderung der Satzung;

c) zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 13);

d) für die Festlegung der Höhe der Beiträge und sonstige Beitragsregelungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von drei Wochen mittels schriftlicher Einladung einberufen. Bei der Einberufung muß die Tagesordnung mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder  Anwesend ist. Bei Schlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.

§ 8 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a) das Interesse des Vereins es erfordert,

b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 – Protokoll

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 – Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch einen Delegierten ausgeübt werden. Der Delegierte muß vom ordentlichen Mitglied schriftlich bevollmächtigt sein.

§ 11 – Vereinsvermögen, Anlage, Erträge

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter sowie aus den Erträgnissen von Vermögensanlagen.

Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen soweit es nicht für Vereinszwecke benötigt wird.

Mittel der Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel aller Vereinsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schwerte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.